Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. innerSense wird ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB tätig. Im Falle kollidierender AGB der anderen Vertragspartei gelten ausschließlich die AGB von innerSense. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
  2. innerSense übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung aus. 
  3. innerSense unterbreitet dem Interessenten ein Vertragsangebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung, Methodik, Versuchsanordnung, Auswertungskriterien und Zeitbedarf sowie das geforderte Honorar enthalten sind. Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlages hinaus gehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht vorab selbst bestimmt, so teilt innerSense vor Abgabe des Vertragsangebotes mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen (z. B. Fragebogen, Stichprobenlisten, Dokumentationen) für die Vertragserfüllung für erforderlich hält, sowie, welches Honorar hierfür zu zahlen ist. innerSense kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht in einer angemessenen Frist widersprochen hat und das Institut auf diese Rechtsfolge sowie auf den Fristablauf zuvor ausdrücklich hingewiesen hat. Das Urheberrecht von innerSense an den von ihm geschaffenen Werken bleibt hiervon unberührt. 
  4. Das im Vertragsangebot genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die von innerSense für die Auftragsdurchführung zu erbringen sind. Vor- und Zwischenberichte sind nicht Regelbestandteil der Auftragsdurchführung. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für zusätzliche Berichtsexemplare, Erstellung von Vor- und Zwischenberichten etc. kann innerSense ein angemessenes Zusatzhonorar verlangen. Dieses Zusatzhonorar ist zwischen den Vertragsparteien nach Auftragserteilung für den Sonderwunsch gesondert zu verhandeln und schriftlich festzulegen. Kommt es nicht zu einer Einigung über das Sonderwunsch-Honorar, so ist innerSense zur Erfüllung des SonderwunschAuftrages nicht verpflichtet. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Veränderung des Honorarvolumens nieder zu legen ist. Entstehen durch die Änderungswünsche Mehrkosten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mehrkosten in jedem Falle an innerSense zu erstatten. Hiervon unberührt bleibt der Vergütungsanspruch von innerSense für den Fall der Reduzierung des Auftragsvolumens (vgl. hierzu Ziff. 7 der AGB). Im Falle mehrstufiger und/oder mehrteiliger Auftragsvolumina werden diese – einschließlich der Ausführungszeitpunkte der einzelnen Auftrags-Teilschritte – bei Erteilung des Anfangsauftrages verbindlich schriftlich vereinbart, ebenso wie die auf die Teilaufträge entfallenden Vergütungsanteile. Gleiches gilt für die Sachverhaltsgestaltung eines Gesamtauftrages, der in mehreren, zeitlich einander folgenden Teilschritten ausgeführt werden soll. 
  5. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungs-methoden werden von innerSense nur dann gewährleistet, wenn in begründeten Ausnahmefällen schriftlich ausdrücklich die Exklusivität vereinbart wird. Sollte ausnahmsweise schriftlich Exklusivität vereinbart werden, ist deren Dauer ebenso schriftlich festzulegen wie das hierfür zusätzlich zu berechnende Honorar von innerSense. 
  6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das Honorar gegen Rechnungserteilung zu 50% bei der Auftragserteilung und zu 50% bei der Auslieferung der Untersuchungsergebnisse fällig. Zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar wird von dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen, gesetzlichen Höhe geschuldet. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 
  7. Entschließt der Auftraggeber sich, einen Teilauftrag und/oder Teile eines Gesamtauftrages nicht durch innerSense ausführen zu lassen, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, die auf den nicht ausgeführten Auftragsteil entfällt, verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber innerSense mitteilt, einen Auftragsteil zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt ausführen lassen zu wollen. Die Höhe der für diesen Fall pauschal von dem Auftraggeber geschuldeten Vergütung beläuft sich auf 80 % der vereinbarten Vergütung, soweit diese auf den nicht ausgeführten Auftragsteil entfällt. Für den Fall, dass der Auftraggeber nach einer Teilkündigung des Auftrages – Nichtausführung einzelner Vertragsteile und/oder Verschiebung des Ausführungszeitpunktes auf bestimmte/ unbestimmte spätere Zeitpunkte der Ausführung – nachträglich innerSense erneut mit der Ausführung des gekündigten Vertragsteiles beauftragt, ist hierfür zwischen den Parteien ein neues Honorar zu vereinbaren. Bei dieser Honorarvereinbarung behält innerSense sich vor, bei Aufträgen, die als nicht ausgeführte Bestandteile früherer Aufträge bereits Gegenstand einer Vergütungsleistung des Auftraggebers waren, die pauschal geleistete Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Für diesen Fall ist die anteilige Vergütung – abzüglich geleisteter Vorauszahlungen des Auftraggebers – fällig auf erstes Anfordern durch Rechnungserteilung von innerSense. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Institut ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Der Inhalt der Untersuchungsvorschläge und der sonstigen Arbeitsergebnisse von innerSense darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, zwischen den Parteien wäre ausdrücklich schriftlich eine abweichende Befugnis des Auftraggebers vereinbart. Dies gilt auch für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung, den Abdruck sowie die Speicherung, Verarbeitung oder Ausgabe in Informations- und Dokumentationssystemen (information-storage- and retrieval-systems). 
  9. Eigentums- und Urheberrechte an der Untersuchungskonzeption und dem bei der Auftragsdurchführung angefallenen Material (Untersuchungsvorschlag, Berichte, Fragebogen, Datenträger etc.) liegen ausschließlich bei innerSense. Eine Übertragung auf den Auftraggeber findet nicht statt. Gleiches gilt für ein mögliches Urheberrecht des Auftraggebers an jeglichen Arbeitsergebnissen von innerSense. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei innerSense als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen. Der Auftraggeber stellt innerSense von allen Ansprüchen frei, die gegen innerSense geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber und/oder Personen, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet haben (z. B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen werben). 
  10. innerSense verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Das Recht von innerSense, die methodischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Untersuchung für eigene Zwecke zu nutzen, bleibt hiervon unberührt. 
  11. Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Geschäftsräumen von innerSense die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, hat diese der Auftraggeber zu tragen. Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist innerSense verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers entstehende Mehrkosten werden vom Auftraggeber getragen. 
  12. innerSense wird, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger 2 Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Untersuchungsberichtes; in Zweifelsfällen gilt das Datum des Untersuchungsberichtes als Fristbeginn. 
  13. innerSense wird die in Auftrag gegebene Untersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und auswerten. Das Erreichen bestimmter Untersuchungsergebnisse gewährleistet innerSense nicht. Beanstandungen der Untersuchung, insbesondere ihrer methodischen Anlage, der Versuchsanordnung und der Auswertung können nur auf eine grob schuldhafte Verletzung der innerSense obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden. Erkenntnisse, die erst bei der Durchführung der Untersuchung gewonnen werden, können keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Untersuchungskonzeption begründen. Hat innerSense grob schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, verpflichtet es sich zur Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber das Honorar angemessen kürzen. Die Gewährleistung von innerSense beschränkt sich auf Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes. Dies gilt auch für die Handlungen der Erfüllungsgehilfen von innerSense. Eine Gewährleistung in den Fällen einfacher sowie leichter Fahrlässigkeit findet nicht statt. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, gleich welcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen, sind ausgeschlossen. Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind sowohl bei Schlechterfüllung als auch bei Verzug dem Auftraggeber nicht zu ersetzen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Die Ersatzpflicht von innerSense für von ihm zu vertretende Schäden, gleich welcher Art, ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Gesamthöhe des Honorars, welches für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt oder wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden (sog. Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 
  14. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die innerSense zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein eventuell insoweit angefallener Verzugsschaden des Auftraggebers ist nur im Falle des groben Verschuldens von innerSense zu ersetzen.
  15. Für Produkttests gelten die folgenden Bestimmungen: Der Auftraggeber stellt innerSense von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen innerSense oder gegen Mitarbeiter von innerSense gestellt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen/Untersuchungen/Analysen des Testprodukts vor der Erteilung des Auftrages an innerSense durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist und, sofern eine Überprüfung (s. o.) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen innerSense zur Verfügung gestellt werden, damit diese an die Testteilnehmer weitergegeben werden können. Der Auftraggeber haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die innerSense, seinen Mitarbeitern/Beauftragten oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 
  16. Es gilt deutsches Recht. 
  17. Vertragssprache ist deutsch. 
  18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von innerSense, innerSense ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

Stand Oktober 2021

innerSense GbR